Satzung der Schützenbruderschaft St. Antonius Langscheid/Sorpesee e. V.

§ 1      Name und Sitz

  1. Die Schützenbruderschaft trägt den Namen „Schützenbruderschaft St. Antonius Langscheid/Sorpesee e. V.“.
  2. Sie ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen und hat ihren Sitz in Sundern (Sauerland), Ortsteil Langscheid.
  3. Sie führt die Tradition der seit mindestens 1542 bestehenden Bruderschaft fort.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck des Vereins

  1. Die Schützenbruderschaft St. Antonius Langscheid/Sorpesee e. V. ist eine Vereinigung die Männer, christlicher Werte, zusammenführen will.
    Sie bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen des Sauerländer Schützenbundes.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege und des Sports.
  3. Getreu dem Wahlspruch „Glaube, Sitte, Heimat“ stellen sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft St. Antonius Langscheid/Sorpesee e. V. folgenden Aufgaben:

Glaube

  1. Pflege des religiösen Lebens; das christliche Menschenbild als Grundlage des Vereinslebens zu verankern und zu festigen, sowie die traditionelle Bindung zur Kirche zu pflegen und auszubauen.
  2. Dieses geschieht insbesondere durch die Teilnahme am jährlichen Schützenhochamt in der kath. Kirche und des Festgottesdienstes am Patronatsfest, durch Fahnenabordnungen bei der Fronleichnams-Prozession und anderen Festtagen der kath. Kirchengemeinde.
  3. Unterstützung kirchlicher und caritativer Einrichtungen und anderer Einrichtungen für geistig und körperlich behinderte Menschen.

Sitte

  1. Eintreten für die Freiheit und Würde des Menschen im privaten und öffentlichen Leben.
  2. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit u. a. durch Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen.
  3. Förderung des Schießsportes und der sportlichen Jugendhilfe.

Heimat

  1. Die Pflege des überlieferten Brauchtums. Dieses geschieht insbesondere durch die Feier des jährlichen Schützenfestes und des Patronatsfestes.
  2. Die Pflege des Heimat- und Volkstumsgedanken innerhalb der Bruderschaft, wie auch auf kommunaler Ebene, durch Veranstaltungen oder Mitwirkung beim Schnadegang, Heimatabenden und Konzerten.
  3. Bereitstellung von Räumen für derartige Veranstaltungen von steuerbegünstigten Körperschaften oder ggfs. durch Abführung von Spenden an die genannten Einrichtungen.

§ 3      Gemeinnützigkeit

  1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Schützenbruderschaft St. Antonius Langscheid/Sorpesee e. V. können Männer werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern möchten.
  2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung. Hierdurch und durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Bruderschaft sowie der Zahlung des Jahresbeitrages ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Mit der Abgabe der unterzeichneten Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  3. Der Vorstand entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sind. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5      Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Schützenbruderschaft besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Aktives Mitglied kann jeder werden, der die Voraussetzungen nach §4 erfüllt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Passives Mitglied kann jeder werden, der die Voraussetzungen nach §4 erfüllt und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden passive Mitglieder automatisch zu aktiven Mitgliedern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen,
    • die der Schützenbruderschaft seit mindestens 50 Jahren ununterbrochen als aktives Mitglied angehören.
    • die sich um das Schützenwesen und die Schützenbruderschaft in besonderer Weise verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch Entscheidung der Mitgliederversammlung ernannt wurden.
    • Die Ehrenmitgliedschaft wird in der Ehrenordnung geregelt.

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    1. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt danach mit Ablauf des Geschäftsjahres.
    2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft schädigt, sich durch ehrloses Verhalten schuldig macht, oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss das rechtliche Gehör zu gewähren.
    3. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes erlischt automatisch, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
    4. Durch den Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Beiträge zu.

§ 7      Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Passive Mitglieder können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Passive Mitglieder (bzw. deren gesetzlicher Vertreter) sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  2. Die Schießberechtigung am Königsschießen wird nach 2-jähriger, aktiver Mitgliedschaft erlangt. Der Schütze hat sich zur christlichen Weltanschauung zu bekennen. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  3. Ehrungen von Mitgliedern werden in der Ehrenordnung geregelt.
  4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden in der Finanzordnung geregelt.
  5. Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

§ 8      Organe der Schützenbruderschaft

  1. Organe der Schützenbruderschaft sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand der Schützenbruderschaft

§ 9      Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Schützenbruderschaft. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich bis Ende April statt.
  2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch Pressemitteilung in der örtlichen Tageszeitung oder schriftlicher Einladung (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Brudermeister oder in Vertretung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag, von mindestens 20 % der Mitglieder unterschrieben, innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Antrages bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzuberufen. Ebenso kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit des Vorstandes einberufen werden.
  6. Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder daran teilnehmen.
  7. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder der Schützenbruderschaft. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen auch nur eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
  9. Jedes Mitglied kann Vorschläge zur Verbesserung der Satzung vorbringen. Er muss diese bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einreichen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer oder einem Vertreter ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist durch den Protokollanten und den Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben und mit dem Vereinssiegel zu versehen.
  11. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Abrechnung des Schützenfestes und der Kassenprüfberichte
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Beschlussfassung und Änderung der Satzung und der Finanzordnung
    6. Ausschluss von Mitgliedern und Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern aufgrund besonderer Verdienste
    8. Erwerb und/oder Veräußerung von Immobilien
    9. Darlehnsaufnahmen
    10. Auflösung der Bruderschaft
  12. Alle nicht unter Punkt 9.11 aufgeführten Aufgaben obliegen dem Vorstand.

§ 10   Vorstand

  1. Der Vorstand ist untergliedert in:
    • den geschäftsführenden Vorstand,
    • den Hauptvorstand und
    • den Gesamtvorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • dem 1. Brudermeister
    • dem 2. Brudermeister
    • dem Geschäftsführer
    • dem Rendanten
    • dem Kassenwart
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  4. Der Hauptvorstand besteht aus:
    • dem geschäftsführenden Vorstand
    • dem geistlichen Vertreter (z.B. Präses)
    • dem 1., 2. und 3. Fähnrich
    • den 12 gewählten Beisitzern
    • den Kompanieführern der beiden Kompanien sowie der Jungschützen
    • dem amtierenden Schützenkönig
    • dem amtierenden Schützenkaiser
    • ggf. dem amtierenden Stadt-, Kreis- und Bundesschützenkönig, soweit sie die Würde des Stadt-, Kreis- oder Bundesschützenkönig als Schützenkönig der Schützenbruderschaft St. Antonius Langscheid/Sorpesee errungen haben
    • ggf. die Sprecher untergeordneter Abteilungen
  5. Der Gesamtvorstand besteht aus
    • dem Hauptvorstand
    • den Kompanievorstandsmitgliedern
  6. Der geschäftsführende Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Im 2-jährigen Wechsel werden turnusmäßig der 1. Brudermeister und der Rendant, sowie der 2. Brudermeister, der Geschäftsführer und der Kassenwart, gewählt.
  7. Der Haupt- und der Gesamtvorstand werden auf 3 Jahre gewählt.
  8. Der geschäftsführende Vorstand und der Hauptvorstand, mit Ausnahme der Kompanieführer und ggf. der Sprecher untergeordneter Abteilungen, werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kompanieführer und die Kompanievorstandsmitglieder sowie ggf. die Sprecher untergeordneter Abteilungen werden auf den jeweiligen Kompanie- bzw. Abteilungsversammlungen gewählt.
  9. Zum Vorstandsmitglied kann gewählt werden, wer aktives Mitglied der Schützenbruderschaft ist. Wiederwahl ist für alle Vorstandsposten zulässig.
  10. Der geistliche Beistand gehört dem Vorstand als „geborenes Mitglied“ an und braucht deshalb nicht gewählt werden.
  11. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes läuft mit der Neuwahl des neugewählten Vorstandes aus. Eine Amtsniederlegung vor Ablauf der Amtsperiode muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
  12. Scheidet ein Mitglied des Hauptvorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder ist ein Hauptvorstandsmitglied an der Amtsausübung nicht nur vorübergehend verhindert, so wird ein Amtsnachfolger durch den restlichen Hauptvorstand in dessen nächster Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitgliedes endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet hätte.

§ 11   Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Entscheidung des Hauptvorstandes unterliegen alle Angelegenheiten, deren Besorgung nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Er sorgt für die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, wacht über den Vermögensstand der Schützenbruderschaft und trifft alle Vorbereitungen zu den unter seiner Leitung stehenden Veranstaltungen.
  2. Der Gesamtvorstand ist Repräsentant der Schützenbruderschaft.
  3. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Schützenbruderschaft.
  4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Mindestens einmal jährlich hat eine Sitzung des Gesamtvorstandes stattzufinden. Die Sitzungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und vom 1. Brudermeister geleitet. Bei dessen Verhinderung wird die Sitzung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, an den jeweiligen Vorstandssitzungen teilzunehmen und über Verhandlungen, auf deren Geheimhaltung vom Vorsitzenden besonders hingewiesen wird, oder die persönlichen Angelegenheiten betreffen, Stillschweigen zu bewahren.
  6. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben an Mitglieder übertragen bzw. einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
  8. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  9. Der Vorstand ist zuständig für den Erlass von Vereinsordnungen und Ausführungsbestimmungen.

§ 12   Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Je ein Kassenprüfer wird in geraden und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt. Weiteres wird in der Finanzordnung geregelt.

§13 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereins- oder Organämter, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vertragstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsendschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB.
  5. Weitere Einzelheiten regeln die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird, sowie die Geschäftsordnung.

§ 14   Auflösung

  1. Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Mitgliederbeteiligung nicht erreicht, muss innerhalb von 6 Wochen eine erneute Versammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
  3. Der Beschluss muss mit mindestens ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  4. Das Vermögen des Vereins wird bei der Auflösung des Vereins oder bei einem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auf die Kath. Kirchengemeinde St. Antonius Einsiedler in Langscheid übertragen, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Langscheid zu verwenden. In jedem Fall ist vor der Zuführung oder der Verwendung des Vermögens das zuständige Finanzamt vorher zu hören.

§ 15   Ordnungen und Ausführungsbestimmungen

  1. Zu dieser Satzung existiert eine Finanzordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Zu dieser Satzung können vom Vorstand Vereinsordnungen und Ausführungsbestimmungen, wie beispielsweise die Geschäftsordnung oder die Ehrenordnung, erlassen werden. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16   Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2019 verabschiedet.
  2. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Langscheid/Sorpesee, den 09.03.2019
Der Vorstand

gez. Peter Scheffer                gez. Holger Draken               gez. Frank Wortmann
1. Brudermeister                   2. Brudermeister                   Geschäftsführer

gez. Ulrich Erner                   gez. Oliver Heymer
Rendant                                  Kassenwart